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BSG, 13.03.1985 - 9a RV 47/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Berufung im Falle des Begehrens von Kriegsopferversorgung für bereits abgelaufene Zeiträume - Nachträgliche Gewährung einer erhöhten Pflegezulage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Klageänderung - Pflegezulage - Schriftsatz als Verwaltungsakt - Zulässigkeit der verbundenen Aufhebungs- und Leistungsklage
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 29.01.1975 - 5 RKnU 12/74
Rückforderung - Unrechtmäßige Leistung - Rückforderung dem Grunde nach - …
Auszug aus BSG, 13.03.1985 - 9a RV 47/83
Zwar ist dem Beklagten und dem LSG einzuräumen, daß die Aufhebungs- oder Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ebenso wie die speziell hier erhobene verbundene Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn ein Verwaltungsakt (§ 31 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB 10 - bis zum 31. Dezember 1900: § 22 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung) vorliegt (BSGE 9, 171, 173; 39, 86, 87 = SozR 2200 § 628 Nr. 1). - BSG, 18.03.1982 - 11 RA 19/81
Verwaltungsakt; Ersatzzeit; Anrechnung der Ersatzzeit; Versicherungszeit; …
Auszug aus BSG, 13.03.1985 - 9a RV 47/83
Damit liegt ein schriftlicher Verwaltungsakt vor (§ 31 Satz 1 SGB 10), der inhaltlich hinreichend bestimmt ist, die erlassende Behörde zu erkennen gibt, von dem Beauftragten des Behördenleiters unterschrieben und durch Vermittlung des Gerichts dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist (§ 33 Abs. 1, 2 und 3, § 37 Abs. 1 SGB 10;… vgl BSGE 46, 127, 135 = SozR 3100 § 89 Nr. 6; BSGE 53, 194, 195 = SozR 2200 § 1303 Nr. 24). - BSG, 27.02.1959 - 6 RKa 1/56
Auszug aus BSG, 13.03.1985 - 9a RV 47/83
Zwar ist dem Beklagten und dem LSG einzuräumen, daß die Aufhebungs- oder Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ebenso wie die speziell hier erhobene verbundene Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn ein Verwaltungsakt (§ 31 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB 10 - bis zum 31. Dezember 1900: § 22 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung) vorliegt (BSGE 9, 171, 173;… 39, 86, 87 = SozR 2200 § 628 Nr. 1). - BSG, 06.10.1981 - 9 RVg 1/81
Auszug aus BSG, 13.03.1985 - 9a RV 47/83
Selbst wenn die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes wegen Abweichungen von der vorgeschriebenen Form zweifelhaft wäre, hätte die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung gehabt, um den belastenden Anschein eines wirksamen Verwaltungsakts zu beseitigen (vgl Urteil des Senats vom 6. Oktober 1981 - 9 RVg 1/81 - in VersorgB 1982, 59).
- BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - …
Die vor Erlass eines solchen Bescheides unzulässige Klage wird aber jedenfalls zulässig, wenn der zunächst fehlende Verwaltungsakt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem SG nachgeholt wird (BSG Urteil vom 13.3.1985 - 9a RV 47/83 - Der Versorgungsbeamte 1985, 119 = juris RdNr 15; dazu auch Ulmer in Hennig, SGG, Stand Februar 2009, § 54 RdNr 94) . - LSG Baden-Württemberg, 29.04.2022 - L 4 KR 581/20
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Anästhesist - Konsiliararztvertrag mit …
Soweit die am 2. März 2017 erhobene Anfechtungsklage wegen der noch fehlenden Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2016 zunächst unzulässig war, wurde die Klage mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 6. März 2017 nachträglich zulässig (vgl. BSG…, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R - juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 13. März 1985 - 9a RV 47/83 - juris, Rn. 15). - LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1999 - L 16 KR 75/99
Krankenversicherung
Lag mithin der von der Klägerin behauptete, sie nach ihrem Klagevorbringen und ihren erst- und zweitinstanzlichen Anträgen beschwerende Verwaltungsakt bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vor, so kam es nicht mehr darauf an, daß grundsätzlich zwar der Mangel des Fehlens eines Widerspruchsbescheides, nicht aber das Fehlen eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung geheilt werden kann, sieht man von Ausnahmefällen ab, wie sie die Rechtsprechung zum Versorgungsrecht annimmt (vgl. BSG Urt. v. 13.3.1985 9a RV 47/83 und v. 15.8.1996 9 RVs 10/98).